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Satzung
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Bürger - und Gartenbauverein Osternburg-Dammtor e.V. gegr. 1859
S A T Z U N G
§ 1 Name und Sitz des Vereins. Geschäftsjahr Der Name des Vereins lautet: Bürger- und Gartenbauverein Osternburg-Dammtor e.V. Er hat seinen Sitz in Oldenburg. Er ist im Vereinsregister eingetragen. VR 2227 AG Oldenburg Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins 1. Der Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der allgemeinen kommunalen und kulturellen Interessen des Stadtteils Osternburg. 2. Er verwirklicht seine Interessen besonders durch die Verbesserung und Verschönerung des Stadtteils Osternburg und Förderung des Gartenbaus und der Gartenpflege, insbesondere unter Berücksichtigung des Umweltschutzes. Der Verein veranstaltet Zusammenkünfte, Feiern und Fahrten zur Pflege des öffentlichen kulturellen und gesellschaftlichen Lebens. Der Verein trägt durch Vorträge, Studienreisen und anderem zur Volksbildung bei.3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein trägt durch Vorträge, Studienreisen und anderem zur Volksbildung bei.4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jeder Einwohner der Stadt Oldenburg und anderer Gemeinden werden. 2. Der Verein besteht aus Ehrenvorsitzenden, Ehrenmitgliedern und ordentlichen Mitgliedern.
3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenvorsitzenden haben das Recht, an den Vorstandssitzungen mit Stimmrecht teilzunehmen Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich ent- standene Auslagen. Diese können mit einer Pauschale abgegolten werden. 4. Die Mitglieder sind verpflichtet, a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, b) den Vereinsbeitrag rechtzeitig ohne Aufforderung bis zum 30.06. eines Jahres zu entrichten
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Lehnt der Vorstand die Mitgliedschaft ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. 2. Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod b) durch Austritt c) durch Ausschluss 3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres einzuhalten. 4. Der Ausschluss erfolgt, a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist, b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins, 5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss zur Ausschließung ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zugeben. 6. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. 7. Wird der Beschluss zur Ausschließung vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig. 8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhält nis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag 1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 2. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt. 3. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
§ 7 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem 1. und 2. Schriftführer d) dem 1. und 2. Kassenwart a) - d) ist gleichzeitig der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB e) dem Beirat mit höchstens 9 stimmberechtigten Beisitzern 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstand gemeinsam vertreten. 3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. 4. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 250,-- € belasten, ist sowohl der 1.Vorsitzende als auch der 2.Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2.Vorsitzenden gilt jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1.Vorsitzenden. 5. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 250,-- € belasten, und für Dienstverträge ist ein Beschluss des Vorstandes notwendig. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Abschluss von Rechtsgeschäften darauf hinzuweisen, dass sich die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt. 6. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwarts und des 1. oder 2. Vorsitzenden 7. Im Jahre 2006 werden der Vorsitzende, der 2. Kassenwart und der 2. Schriftführer jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Danach werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei jeweils der 1. Vorsitzende, der 1. Kassenwart und der 1. Schriftführer in den Jahren mit gerader Endziffer und der 2. Vorsitzende, der 2. Kassenwart und der 2. Schriftführer in den Jahren mit ungerader Endziffer gewählt werden. Die Mitglieder des Beirates werden für 3 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. 8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder, davon mindestens 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
§ 9 Die Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, im ersten Quartal des Kalenderjahres vom Vorstand einzuberufen. 2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. 3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche ein zuladen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:1. die Wahl des Vorstandes 2. die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von höchstens 2 mal drei Jahren. 3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und der Erteilung der Entlastung. 5. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden 6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen . 7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. 2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. 3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. 4. Die Wahl des Vorstandes- sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied es beantragt, sonst durch offene Abstimmung. 5. Für die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes ist die Einzelwahl erforderlich. 6. Für die Wahl der Vorstands- sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird diese nicht erreicht ist im zweiten Wahl gang gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen.
kann. Es gibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. § 12 Aufgaben der Kassenprüfer Die Kassenprüfer haben die Pflicht, einmal jährlich die Vereinskasse und die Buchführung zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
$ 13 Beschlüsse und Niederschriften 1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorstand zu genehmigen. 2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 14 SatzungsänderungEine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 15 Vermögen 1. Das Vermögen des Vereins besteht aus den Finanz- und Sachmitteln.
§ 16 Vereinsauflösung 1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn drei Viertel der Mitglieder des Bürgervereins für die Auflösung stimmen. 2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. 3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Oldenburg, die es ausschließlich für die Förderung einer gemeinnützigen sozialen Einrichtung im Stadtteil Osternburg zu verwenden hat.
Bürger- und Gartenbauverein Osternburg - Dammtor e.V. Am Hayengraben 11 26135 Oldenburg
Ehrenvorsitzender Gerold Fischer, Ulmenstraße 43 A, 26135 Oldenburg, Tel. 0441/14345 Helmut Schultheiß, Brachvogelweg 21, 26133 Oldenburg, Tel: 0441/43511
Stand: 11.03.2010
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